Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

Wer sich eine Eigentumswohnung kauft, sollte sich genau nach dem Gemeinschaftseigentum erkundigen. Sobald der einzelne Eigentümer nämlich daran etwas verändern möchte, benötigt er die Zustimmung der Gemeinschaft.
Das gilt – wie erwähnt – sowohl für entsprechende Maßnahmen innerhalb der eigenen Wohnung als auch für Maßnahmen, die von außen sichtbar sind. Es ist beispielsweise nicht möglich die Balkonwand, die von außen sichtbar ist, in Eigenregie in einer x-beliebigen Farbe zu streichen. Ebenso wenig dürfen tragende Wände ohne Zustimmung der anderen Eigentümer beispielsweise eine zusätzliche Tür erhalten. Wer eine zweite Tür in eine nichttragende Wand setzen möchte, oder dort einen Durchbruch zum daneben liegenden Zimmer schaffen möchte, braucht dagegen keine Zustimmung einzuholen. Auch Außenanlagen können nicht ohne weiteres verändert werden. So können Besitzer einer Erdgeschoßwohnung mit Terrasse und Gartenanteil nicht einfach einen Zaun um ihren Gartenanteil ziehen. Die Miteigentümer müssen zustimmen, es sei denn, es liegen besondere Gründe für die Maßnahme vor. Es kann sein, dass ein Richter den Einspruch abweist, wenn der Zaun dazu gedacht ist, Kleinkinder von der Straße fernzuhalten. Allerdings kann zur Auflage gemacht werden, dass der Zaun, sobald die Kinder groß genug sind, um die Gefahr des Straßenverkehrs zu begreifen, wieder entfernt werden muss.

Schreibe einen Kommentar